Satzung
Verein zur Integration langzeitarbeitsloser Menschen
(VILM e.V.)
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Verein zur Integration langzeitarbeitsloser und sozial benachteiligter Menschen (VILM).
Sitz des Vereins ist Ahrensburg/ Kreis Stormarn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zu ergreifen, die der Förderung einer Integration von langzeitarbeitslosen und sozial benachteiligten Menschen in die Gesellschaft und die Arbeitswelt dienen. Besonderes Augenmerk wird auf die ideelle und materielle Unterstützung von Qualifizierung, Weiterbildung und Forschungsaktivitäten gelegt. Gefördert werden sollen vor allem praxisnahe Aktivitäten wie etwa Maßnahmen zum arbeitsbegleitenden Lernen im Rahmen von betrieblichen Praktika.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen mit sozialem Engagement erlangen, die Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt haben. Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, Verlust der Rechtsfähigeit oder Ausschluß.
Über die Aufnahme und den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluß wird der Betroffenen/ dem Betroffenem schriftlich mitgeteilt. Er muß begründet werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, unter Wahrung einer 14- tätigen Frist einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Versammlung wird in der oben genannten Einladung eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer gewählt. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Es wird allen Mitgliedern auf Wunsch zugesandt.
Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung mit einer Stimme je Person. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer besonderen Mitgliederversammlung fordern, wenn zwei weitere Mitglieder dieses unterstützen. Die Forderung nach Einberufung einer Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Forderung einberufen werden; der Vorstand hat mit 14- tätiger Frist einzuladen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl. Alle anderen Abstimmungen werden auf Wunsch einzelner Mitglieder geheim durchgeführt.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes anwesende Mitglied hat beim 1. Wahlgang drei Stimmen. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Sollten im 1. Wahlgang nicht 3 Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, erfolgt eine 2. oder weitere Wahlgänge. Im 2. und in weiteren Wahlgängen hat jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen, wie noch offene Vorstandsplätze zu besetzen sind. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit ausscheiden, dann werden die frei gewordenen Plätze durch Wahl auf einer Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nachbesetzt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Ausgaben ohne Beleg können nicht erstattet werden. Aufwandsentschädigungen übernimmt der Verein. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst.
§ 6 Satzungsänderung
Änderungen des Vereinszwecks sowie Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 1 Beiträge/ Aufnahmegebühren
Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das gleiche gilt für Aufnahmegebühren.
§ 1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.
§ 1 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden. Beschlüsse über zukünftiges Verwenden des Vermögens dürfen nur nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (siehe § 2) durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Verinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ahrensburg, den 13.12. 2004